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Wir verweisen dabei auch auf § 303a StGB Datenveränderung:
1. Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs.2) löscht,
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bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.
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1. Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden
Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde
von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass
er eine Tat nach § 303a Abs.
1 begeht oder eine Datenverarbeitungsanlage oder
einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar
macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Der
Versuch ist strafbar.
Insbesondere verweisen wir
auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U
2/00 - des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von
Störungen ein "virtuelles Hausrecht" einräumt, von
dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.
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